Satzung

der Vereinigung Solidar- und Lebenshilfe Chemnitz e. V.


§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der 1990 gegründete Verein mit dem Namen „Vereinigung Solidar- und Lebenshilfe Chemnitz e. V.“ (SLH) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Verein ist unter der Nummer 307 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Chemnitz/Sachsen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit, Zwecke des Vereins und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zecke“ der Abgabenordnung.

Die Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung des Wohlfahrtswesens
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen

  1. Aufgaben und Ziele
    • Personen, die infolge ihre körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind, einzubeziehen
    • einzelne Menschen und Gruppen, besonders Benachteiligte, zu selbstbestimmten und solidarischen Handeln anzuregen
    • Menschen aller Altersstufen, vor allem in der nachberuflichen Lebensphase, durch persönliche und umweltbezogene Unterstützung so zu fördern und aktivieren, dass sie in ihrer Lebenswelt handlungsfähig werden bzw. so lange wie möglich bleiben
    • Einflussnahme auf die sozialräumliche Entwicklung der Lebensbedingungen im Rahmen von Gemeinwesenarbeit
    • Gewinnung von Bürgern für ehrenamtliches Engagement
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft und ihre Beendigung

  1. Der Beitritt zur SLH ist freiwillig und unabhängig von Parteizugehörigkeit, von Konfession- und Glaubensbekenntnissen und Nationalität.
  2. Mitglied der SLH können natürliche und juristische Personen werden, die Satzung und Programm anerkennen. Jugendliche ab 16 Jahren können Mitglied werden, wenn sie die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
  3. Der Verein hat folgende Mitglieder
    • ordentliche Mitglieder
    • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    • Ehrenmitglieder
    Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die SLH und der ersten Beitragszahlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Beschluss der Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen mindestens einmal im Jahre fälligen Mindestbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, über den Mindestbeitrag hinaus, kann das Mitglied selbst bestimmen. Die Mindesthöhe des Beitrages wird mit der Finanzordnung festgelegt.
  2. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei der Auflösung der SLH werden eingezahlte Beiträge und Sachspenden nicht zurückerstattet.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der SLH. Sie ist nach Notwendigkeit einzuberufen, aber mindestens einmal im Jahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich oder unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.
  4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Sie bestellt drei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Kassenbücher zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • den Inhalt der Satzung
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • die Finanzordnung
    • die Auflösung des Vereins
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. Im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Mitgliedschaft im Vorstand berufen die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. Die nächste Mitgliederversammlung muss diese Wahl bestätigen.
  5. Die Unterschriftsberechtigung für die Verausgabung von Geldern des Vereins wird mit der Finanzordnung geregelt.

§8 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Chemnitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Salvatorische Klaus

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 23.11.2018 in Kraft und verliert ihre Gültigkeit am der Auflösung der SLH bzw. an dem Tag, da die Mitgliederversammlung eine neue Satzung beschließt.

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